Art. 33 Abs. 4 SchKG. – Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichts- behörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wieder- herstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das geltend gemachte Hindernis muss dabei absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschulde- te persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vor- liegen (Francis Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 33). Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen für die Wiederherstellung lehnt sich Art. 33 Abs. 4 SchKG an Art. 35 Abs. 1 OG und 24 Abs. 1 VwVG an (Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, Separatdruck, S. 46). Die Praxis zu Art. 35 OG bejaht Schuldlosigkeit, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwah- rung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 3 zu Art. 35).
a) Die Gesuchstellerin bestreitet – zu Recht – nicht, dass der von ihr am
14. August 2003 (Postaufgabe: 15. August 2003) erhobene Rechtsvorschlag verspätet ist. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 4. August 2003 ordnungsgemäss und rechtsgültig an die Domizilhalterin der Gesuchstellerin bzw. an deren Angestellten A. am Sitz der Gesellschaft in X. Hat eine Ge- sellschaft nämlich am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, so muss im Handelsregister eingetragen werden, bei wem sich an diesem Ort das Domizil befindet (Art. 43 Abs. 1; Art. 78 Abs. 1 lit. f HRegV). Mitteilun- gen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten (BGE 100 Ib 458 E.4), da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Pro- kuristen der Gesellschaft nicht mehr zulässig. Ein Domizilhalter nimmt also gleichsam die Stellung eines Bevollmächtigen ein, wie ihn der am Betrei- bungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (Art. 66 Abs. 1 SchKG; BGE 69 III 35 f.). Ist das Domizil bei einer natürlichen Person be- gründet worden, so hat die Zustellung der Betreibungsurkunden ohne wei- teres an diese zu erfolgen (vgl. BGE 119 III 57; 120 III 64). Wird diese in ih- rer Wohnung oder an dem Ort, wo sie ihren Beruf auszuüben pflegt, nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu ihrer Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 187
SchKG). Entgegen der Ausführung der Gesuchstellerin handelt es sich bei A. nicht bloss um einen Angestellten «in der Bürogemeinschaft der uns be- nachbarten Firma B.», sondern um den Angestellten der Domizilhalterin der Gesuchstellerin. Mit der gesetzmässigen Zustellung der beiden fragli- chen Zahlungsbefehle wurde aber der Fristenlauf ausgelöst. Der Rechtsvor- schlag hätte mithin spätestens am 14. August 2003 erhoben werden müssen. Schriftliche Eingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 1 SchKG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung übergeben werden. Mit der Postaufgabe vom 15. Au- gust 2003 wurde die Rechtsvorschlagsfrist mithin nicht gewahrt.
b) Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Hindernis, wonach sie den fraglichen Zahlungsbefehl erst am 14. August 2003 «nach Postschluss» weitergeleitet erhalten habe, kann offensichtlich nicht als unverschuldet qua- lifiziert werden. Bei der Weiterleitung des Zahlungsbefehls durch die Domi- zilhalterin handelt es sich um eine Frage der internen Organisation der Ge- suchstellerin. Eine daraus entspringende Verspätung hat sie sich daher selber zuzuschreiben. Eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann des- halb nicht in Betracht kommen. Nach den betreibungsrechtlichen Vorschrif- ten wäre A. als Vertreter der Domizilhalterin bzw. Letztere selbst ohne wei- teres befugt gewesen, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Wenn ihnen das aufgrund des Domizilhalter-Vertrages nicht gestattet gewe- sen sein sollte und sie diesen Entscheid den Organen der Schuldnerin zu überlassen hatten, so hat die Gesuchstellerin sich allenfalls daraus ergeben- de Unzulänglichkeiten selber zu verantworten. Es oblag allein ihr, ihre be- triebsinternen Abläufe derart zu gestalten und im Auge zu behalten, dass sie die ordnungsgemäss zugestellten Betreibungsurkunden auch tatsächlich rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und darauf zeitgerecht reagieren konnte. Die Gesuchstellerin ist deshalb auf den Weg der Klage nach Art. 85a SchKG zu verweisen, wenn sie die Forderung bestreiten und die Fort- führung der Betreibung verhindern will. Gegebenenfalls steht ihr schliess- lich, falls sie die Forderung bezahlt und damit eine Nichtschuld begleicht, die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG zu Gebote, welche sie in- nerhalb eines Jahres nach der Zahlung anhängig zu machen hätte. Justizkommission als AB SchKG, 16. September 2003 188
E. 3a Die Gesuchstellerin bestreitet – zu Recht – nicht, dass der von ihr am
14. August 2003 (Postaufgabe: 15. August 2003) erhobene Rechtsvorschlag verspätet ist. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 4. August 2003 ordnungsgemäss und rechtsgültig an die Domizilhalterin der Gesuchstellerin bzw. an deren Angestellten A. am Sitz der Gesellschaft in X. Hat eine Ge- sellschaft nämlich am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, so muss im Handelsregister eingetragen werden, bei wem sich an diesem Ort das Domizil befindet (Art. 43 Abs. 1; Art. 78 Abs. 1 lit. f HRegV). Mitteilun- gen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten (BGE 100 Ib 458 E.4), da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Pro- kuristen der Gesellschaft nicht mehr zulässig. Ein Domizilhalter nimmt also gleichsam die Stellung eines Bevollmächtigen ein, wie ihn der am Betrei- bungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (Art. 66 Abs. 1 SchKG; BGE 69 III 35 f.). Ist das Domizil bei einer natürlichen Person be- gründet worden, so hat die Zustellung der Betreibungsurkunden ohne wei- teres an diese zu erfolgen (vgl. BGE 119 III 57; 120 III 64). Wird diese in ih- rer Wohnung oder an dem Ort, wo sie ihren Beruf auszuüben pflegt, nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu ihrer Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 187
SchKG). Entgegen der Ausführung der Gesuchstellerin handelt es sich bei A. nicht bloss um einen Angestellten «in der Bürogemeinschaft der uns be- nachbarten Firma B.», sondern um den Angestellten der Domizilhalterin der Gesuchstellerin. Mit der gesetzmässigen Zustellung der beiden fragli- chen Zahlungsbefehle wurde aber der Fristenlauf ausgelöst. Der Rechtsvor- schlag hätte mithin spätestens am 14. August 2003 erhoben werden müssen. Schriftliche Eingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 1 SchKG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung übergeben werden. Mit der Postaufgabe vom 15. Au- gust 2003 wurde die Rechtsvorschlagsfrist mithin nicht gewahrt.
E. 3b Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Hindernis, wonach sie den fraglichen Zahlungsbefehl erst am 14. August 2003 «nach Postschluss» weitergeleitet erhalten habe, kann offensichtlich nicht als unverschuldet qua- lifiziert werden. Bei der Weiterleitung des Zahlungsbefehls durch die Domi- zilhalterin handelt es sich um eine Frage der internen Organisation der Ge- suchstellerin. Eine daraus entspringende Verspätung hat sie sich daher selber zuzuschreiben. Eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann des- halb nicht in Betracht kommen. Nach den betreibungsrechtlichen Vorschrif- ten wäre A. als Vertreter der Domizilhalterin bzw. Letztere selbst ohne wei- teres befugt gewesen, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Wenn ihnen das aufgrund des Domizilhalter-Vertrages nicht gestattet gewe- sen sein sollte und sie diesen Entscheid den Organen der Schuldnerin zu überlassen hatten, so hat die Gesuchstellerin sich allenfalls daraus ergeben- de Unzulänglichkeiten selber zu verantworten. Es oblag allein ihr, ihre be- triebsinternen Abläufe derart zu gestalten und im Auge zu behalten, dass sie die ordnungsgemäss zugestellten Betreibungsurkunden auch tatsächlich rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und darauf zeitgerecht reagieren konnte. Die Gesuchstellerin ist deshalb auf den Weg der Klage nach Art. 85a SchKG zu verweisen, wenn sie die Forderung bestreiten und die Fort- führung der Betreibung verhindern will. Gegebenenfalls steht ihr schliess- lich, falls sie die Forderung bezahlt und damit eine Nichtschuld begleicht, die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG zu Gebote, welche sie in- nerhalb eines Jahres nach der Zahlung anhängig zu machen hätte. Justizkommission als AB SchKG, 16. September 2003 188
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 33 Abs. 4 SchKG. – Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Aus den Erwägungen:
3. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichts- behörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wieder- herstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das geltend gemachte Hindernis muss dabei absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschulde- te persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vor- liegen (Francis Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 33). Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen für die Wiederherstellung lehnt sich Art. 33 Abs. 4 SchKG an Art. 35 Abs. 1 OG und 24 Abs. 1 VwVG an (Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, Separatdruck, S. 46). Die Praxis zu Art. 35 OG bejaht Schuldlosigkeit, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwah- rung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 3 zu Art. 35).
a) Die Gesuchstellerin bestreitet – zu Recht – nicht, dass der von ihr am
14. August 2003 (Postaufgabe: 15. August 2003) erhobene Rechtsvorschlag verspätet ist. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 4. August 2003 ordnungsgemäss und rechtsgültig an die Domizilhalterin der Gesuchstellerin bzw. an deren Angestellten A. am Sitz der Gesellschaft in X. Hat eine Ge- sellschaft nämlich am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, so muss im Handelsregister eingetragen werden, bei wem sich an diesem Ort das Domizil befindet (Art. 43 Abs. 1; Art. 78 Abs. 1 lit. f HRegV). Mitteilun- gen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten (BGE 100 Ib 458 E.4), da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Pro- kuristen der Gesellschaft nicht mehr zulässig. Ein Domizilhalter nimmt also gleichsam die Stellung eines Bevollmächtigen ein, wie ihn der am Betrei- bungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (Art. 66 Abs. 1 SchKG; BGE 69 III 35 f.). Ist das Domizil bei einer natürlichen Person be- gründet worden, so hat die Zustellung der Betreibungsurkunden ohne wei- teres an diese zu erfolgen (vgl. BGE 119 III 57; 120 III 64). Wird diese in ih- rer Wohnung oder an dem Ort, wo sie ihren Beruf auszuüben pflegt, nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu ihrer Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 187
SchKG). Entgegen der Ausführung der Gesuchstellerin handelt es sich bei A. nicht bloss um einen Angestellten «in der Bürogemeinschaft der uns be- nachbarten Firma B.», sondern um den Angestellten der Domizilhalterin der Gesuchstellerin. Mit der gesetzmässigen Zustellung der beiden fragli- chen Zahlungsbefehle wurde aber der Fristenlauf ausgelöst. Der Rechtsvor- schlag hätte mithin spätestens am 14. August 2003 erhoben werden müssen. Schriftliche Eingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 1 SchKG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung übergeben werden. Mit der Postaufgabe vom 15. Au- gust 2003 wurde die Rechtsvorschlagsfrist mithin nicht gewahrt.
b) Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Hindernis, wonach sie den fraglichen Zahlungsbefehl erst am 14. August 2003 «nach Postschluss» weitergeleitet erhalten habe, kann offensichtlich nicht als unverschuldet qua- lifiziert werden. Bei der Weiterleitung des Zahlungsbefehls durch die Domi- zilhalterin handelt es sich um eine Frage der internen Organisation der Ge- suchstellerin. Eine daraus entspringende Verspätung hat sie sich daher selber zuzuschreiben. Eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann des- halb nicht in Betracht kommen. Nach den betreibungsrechtlichen Vorschrif- ten wäre A. als Vertreter der Domizilhalterin bzw. Letztere selbst ohne wei- teres befugt gewesen, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Wenn ihnen das aufgrund des Domizilhalter-Vertrages nicht gestattet gewe- sen sein sollte und sie diesen Entscheid den Organen der Schuldnerin zu überlassen hatten, so hat die Gesuchstellerin sich allenfalls daraus ergeben- de Unzulänglichkeiten selber zu verantworten. Es oblag allein ihr, ihre be- triebsinternen Abläufe derart zu gestalten und im Auge zu behalten, dass sie die ordnungsgemäss zugestellten Betreibungsurkunden auch tatsächlich rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und darauf zeitgerecht reagieren konnte. Die Gesuchstellerin ist deshalb auf den Weg der Klage nach Art. 85a SchKG zu verweisen, wenn sie die Forderung bestreiten und die Fort- führung der Betreibung verhindern will. Gegebenenfalls steht ihr schliess- lich, falls sie die Forderung bezahlt und damit eine Nichtschuld begleicht, die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG zu Gebote, welche sie in- nerhalb eines Jahres nach der Zahlung anhängig zu machen hätte. Justizkommission als AB SchKG, 16. September 2003 188